Neue Corona-Verordnung: Lockerungen für Handel & Gastronomie

Gemäß der in der Nacht von Samstag auf Sonntag veröffentlichten Landesverordnung können Gastronominnen und Gastronomen ab Montag, 10. Mai, ihre Freisitzflächen wieder öffnen. Darauf haben sie lange gewartet und sich entsprechend vorbereitet, um kurzfristig reagieren und ihre Gäste mit Abstand und Hygienekonzept zum Genuss unter freiem Himmel einladen zu können.

Endlich wieder ein Platz an der Sonne, dabei ein Eis oder Kaffee und Kuchen genießen, oder sich in der Abenddämmerung eine leckere Mahlzeit schmecken lassen – zahlreiche Cafés und Restaurants öffnen am Montag, 10. Mai, ihre Außenbereiche. „Wir haben glücklicherweise zahlreiche Freisitzflächen in Braunschweig“, erklärt Nina Fritzler, Bereichsleiterin bei der Braunschweig Stadtmarketing GmbH. „So ist es möglich, trotz der Abstandsregeln viele Plätze anzubieten, auch wenn es nicht der gewohnten Anzahl entspricht. Dort, wo es räumlich und verkehrlich vertretbar ist, ermöglichen wir aber auch eine Ausdehnung der Freisitzflächen, um bis zu den regulären Kapazitäten aufstocken zu können.“

Mit gut durchdachten Hygienekonzepten haben sich die Gastronominnen und Gastronomen auf die Öffnung vorbereitet. Der Schlüssel dafür liegt in den Abstandsregelungen, zudem gibt das Land Niedersachsen vor, dass sich Gäste an Tischen aufzuhalten haben und nur bis 23:00 Uhr geöffnet sein darf und Gäste ein negatives Testergebnis vorzuweisen haben. Letzteres ist ebenfalls eine neue Vorgabe für den Einzelhandel: Dieser darf bei einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 auch ohne Terminvereinbarung öffnen, aber das negative Testergebnis ist Voraussetzung für die Kundinnen und Kunden. Für Verkaufsstellen mit einer Verkaufsfläche von bis zu 200 Quadratmetern ist es zulässig, kein negatives Testergebnis zu verlangen, sondern weiterhin einen Termin mit den Kundinnen und Kunden zu vereinbaren.

Bei dem Testergebnis kann es sich um eine Bescheinigung über einen PCR-Test oder über einen PoC-Antigen-Test, wie er beispielsweise in den zahlreichen Schnelltestzentren, Arztpraxen und Apotheken angeboten wird, handeln. Der Test darf nicht länger als 24 Stunden zurückliegen und muss von geschultem Personal durchgeführt und bescheinigt worden sein. Dies kann auch im Rahmen einer betrieblichen Testung geschehen. Ein Selbsttest ist als weitere Option für Einzelhandel und Gastronomie zugelassen. Dieser kann vor Ort und unter Beisein eines dafür vorgesehenen Mitarbeiters der Gastronomie oder des Geschäfts durchgeführt werden oder muss durch eine andere besuchte Einrichtung bescheinigt sein und nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. Auch ein Selbsttest kann im Rahmen einer betrieblichen Testung gemacht und durch geeignetes Personal bescheinigt werden. Die Voraussetzung, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, entfällt für vollständig geimpfte Personen 15 Tage nach Abschluss der Impfung und für bereits genesene Personen, deren Infektion mindestens 28 Tage, aber nicht länger als sechs Monate zurückliegt.

Einheitliche Nachweise für die Tests gibt es noch nicht, für die Impfung und die Genesung liegen sie noch nicht jedem vor. „Die Politik hat Entscheidungen getroffen, für die Umsetzung fehlen aber teils noch einheitliche Vorgaben, andere brauchen noch etwas Zeit. Das erschwert die Handhabung in der Praxis enorm, soll uns aber nicht abschrecken, die für die Betriebe so wichtige Öffnung zu unterstützen“, erklärt Gerold Leppa, Geschäftsführer der Braunschweig Stadtmarketing GmbH. „Ich bin sicher, dass sich auch zahlreiche Gäste schon auf einen Besuch in der Gastronomie freuen.“ Aktuell steht in Braunschweig zur Kontaktdatennachverfolgung die LUCA App über die Landeslizenz kostenlos zur Verfügung. Ihre Nutzung ist aber nicht verpflichtend. Für einen digitalen Testnachweis können die Teststellen zum Beispiel die Corona-Warn-App und die ePassGo-App nutzen. Das Stadtmarketing hat Kontakt zu Teststellen aufgenommen, um eine Abstimmung zu erreichen.

„Insgesamt ist das trotz der Verschärfung der Testpflicht ein vorsichtiger Schritt Richtung Normalität, solange die Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 bleibt“, ordnet Leppa ein. Sollte die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegen, müssten die Cafés und Restaurants am jeweils übernächsten Tag, nach Inkrafttreten einer städtischen Allgemeinverfügung zur Anwendung der im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegten „Notbremse“, wieder schließen. „Um das möglichst flexibel für die Gastronominnen und Gastronomen zu gestalten, werden wir für die Freisitzflächen nur die Zeit berechnen, in der sie auch öffnen durften.“ Mit Blick auf die Veröffentlichung am Samstag kurz vor Mitternacht und den damit extrem kurzen Vorlauf empfiehlt das Stadtmarketing sich über die Regelungen und Öffnung der Betriebe vorab im Internet zu informieren.

Informationen zu den jeweils geltenden Regelungen für Einzelhandel und Gastronomie veröffentlicht das Stadtmarketing tagesaktuell unter www.braunschweig.de/innenstadtportal.

Quelle: Pressemitteilung.

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Hinweis für Händler & Gastronomen

Kontaktbeschränkungen

Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig, wobei Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren nicht einzurechnen sind und nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten. Ab heute werden durch Bundesrecht Menschen deren vollständige Impfung 14 Tage zurückliegt und alle vollständig Genesenen bei den Kontaktbeschränkungen nicht mehr mitgezählt (gilt auch beim Sport). Sie unterliegen auch nicht mehr den in einigen Landkreisen und Kommunen noch geltenden nächtlichen Ausgangssperren. Bereits seit dem 19. April werden in Niedersachsen vollständig Geimpfte und Genesene den Getesteten gleichgestellt. Sie müssen also keine Tests machen.

In allen am Montag, 10. Mai 2021 seit fünf Werktagen durchgehend bei einer 7-Tages- Inzidenz von unter 100liegenden Landkreisen und kreisfreien Städten gilt darüber hinaus Folgendes:

Einzelhandel

Auch der über die notwendige Grundversorgung hinausgehende Einzelhandel kann wieder öffnen:

· In Geschäften bis zu einer Verkaufsfläche von 200 qm ist ein Einkauf nach vorheriger Terminvereinbarung und ohne Test möglich (Click and Meet).

· Der Zugang zu Geschäften mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche ist ohne vorherige Terminvereinbarung nur mit Nachweis eines negativen Tests, einer vollständigen Impfung oder Genesung zulässig.

Es ist sicherzustellen, dass sich in einem Betrieb:

· mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche

· und in einem Betrieb mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm a) in Bezug auf die Verkaufsfläche bis 800 qm nur eine Kundin oder ein Kunde je 20 qm Verkaufsfläche und b) in Bezug auf die 800 qm übersteigende Verkaufsfläche nur eine Kundin oder ein Kunde je 40 qm Verkaufsfläche aufhält.

Ohne Testung zugänglich sind weiterhin die Verkaufsstellen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs.

Außengastronomie

Die Außenbereiche von Gastronomiebetrieben (mit und ohne Speiseangebot) dürfen mit einem Hygienekonzept, das insbesondere hinreichende Abstände zwischen den einzelnen Tischen vorsieht, bis 23:00 Uhr geöffnet haben. Der Zugang ist nur mit einem negativen Testergebnis möglich, wenn nicht bereits eine vollständige Impfung oder eine Genesung nachgewiesen werden kann. Die Gäste müssen sich an Tischen aufhalten.

Kontaktdatenerhebung

Unter anderem für den Besuch in Handel und Gastronomie ist eine Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben. In Braunschweig steht für die Kontaktdatennachverfolgung die LUCA App über die Landeslizenz kostenlos zur Verfügung. Ihre Nutzung ist aber nicht verpflichtend.

· Die Daten sind auf Plausibilität zu überprüfen, zum Beispiel durch Vorlage eines Personalausweises.

· Es sind der Familienname, der Vorname, die vollständige Anschrift und eine Telefonnummer (Kontaktdaten) der jeweiligen Person sowie das Erhebungsdatum und die Erhebungsuhrzeit oder der vereinbarte Termin zu dokumentieren.

· Die Kontaktdaten sind für die Dauer von drei Wochen nach der Erhebung, oder für die Dauer von drei Wochen nach dem vereinbarten Termin, aufzubewahren.

· Es ist zu gewährleisten, dass unbefugte Dritte von den erhobenen Kontaktdaten keine Kenntnis erlangen.

· Die Dokumentation ist dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen.

Testungen

Soweit für den Besuch der vorgenannten Bereiche Testungen vorgeschrieben sind, können dies PCR- oder PoC-Schnell- oder -Selbsttest sein. Die Tests müssen allerdings unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies ist:

a) in einem zugelassenen Testzentrum möglich; kostenlose Bürgertests können bei Bedarf auch täglich in Anspruch genommen werden.

Zulässig ist jedoch auch:

b) eine Testung direkt vor oder im Eingangsbereich eines Geschäftes, eines Gastronomiebetriebes oder einer Veranstaltung. Im Fall eines Selbsttests ist der Test von der Besucherin oder dem Besucher unter Aufsicht des Personals durchzuführen. Die Person, die den Test durchgeführt oder beaufsichtigt hat, hat der Besucherin oder dem Besucher auf Verlangen das Ergebnis und den Zeitpunkt der Testung zu bescheinigen. Die Bescheinigung muss Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis enthalten. Anbei ein Dokument, dem Sie die Inhalte einer Bescheinigung entnehmen können.

Und schließlich können:

c) unter Aufsicht am Arbeitsplatz durchgeführte und bescheinigte Negativtestungen verwendet werden.

Jede dieser Bescheinigungen kann innerhalb der 24 Stunden beliebig oft verwendet werden. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 14 Jahren benötigen jenseits des Schulbetriebs keine negativen Testnachweise. Auch wer an Sitzungen kommunaler Gremien teilnimmt, kann, aber muss sich vorher nicht testen lassen.

Bitte bedenken Sie, dass all die o.g. Regelungen nur bei einer Inzidenz von unter 100 gelten. Ab einer Inzidenz von über 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen gilt die Notbremse am übernächsten Tag. Eine Übersicht der aktuellen Inzidenzwerte für Braunschweig sowie die aktuellen Regelungen finden Sie hier https://www.braunschweig.de/leben/innenstadt/index.php.

Bitte bedenken Sie, dass sich aus den Änderungen auch Anpassungen Ihrer Einträge unter www.braunschweig.de/bestellen-liefern ergeben können. Nutzen Sie dafür bitte das Meldeformular unter https://www.braunschweig.de/aktuell/bestellen-liefern/meldeformular.php.

Quelle: Braunschweig Stadtmarketing GmbH.

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